Weiche

Ihr direkter Weg zur Anschlussbahn

Strategische Entscheidung und Planung, Errichtung und Betrieb: Wir erklären in Kürze die wichtigsten drei Schritte und geben Ihnen einen Überblick.

1. Schritt: Strategische Entscheidung und Planung

Grundsätzliche Entscheidungen sind richtungsweisend und daher von wesentlicher Bedeutung. Einen guten Überblick dazu gibt
Ihr Weg zum eigenen Gleisanschluss.

Eine Studie zur Machbarkeit und vor allem was die Anschlussbahn Service Stelle im Zusammenhang mit einer Anschlussbahn für Sie tun kann, zählen dazu. Zu Beginn werden gemeinsam wichtige Fragen, auch auf Basis unseres Einreichformulars Ansuchen um Prüfung des Anschlusses geklärt.

  • Was sind das für Fragen?

    • Anschluss an ÖBB-Schienennetz oder anderes Netz?
    • Welches EVU entwickelt das Bedienkonzept?
    • Status der Wirtschaftlichkeit und Machbarkeit?
    • Möglichkeit der Förderungen (öffentliche Mittel)?
    • Zuständigkeit bei Projektplanung, Koordination und Bau?

Logistik und Betriebskonzept

Unternehmensvorgaben wie Strategie sowie Art und Menge der zu transportierenden Güter sind für die Planung relevant. Ebenfalls in einer frühen Phase der Projektierung sind einige weitere Punkte mit dem Anschluss gebenden Eisenbahnunternehmen und dem beistellenden Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) zu entwickeln und zu berücksichtigen.

  • Welche Punkte sind das konkret?

    • Die Lage und Gestaltung der Anschlussstelle
    • Die Voraussetzungen für den Anschluss und seine Auswirkung auf das weitere Netz (technische Integration)
    • Wagenmaterial
    • Beistellung und Abholung
    • Ist eine Oberleitung erforderlich?
    • Die Art der Umschlagseinrichtungen
    • Welche Gleisanlagen sind erforderlich?
    • Arbeitnehmerschutzbestimmungen
    • Art der Betriebsform: Mit oder ohne Eigenbetrieb?

Einreichplanung und Bestellung der Anschlussstelle

Es sind zwei unterschiedliche Einreichplanungen zu beauftragen. Für die Anlagen des AB-Unternehmers ist die jeweilige Bezirkshauptmannschaft zuständig. Für die Anschlussstelle selbst (je nach Umfang des Projekts) ist entweder die Bundesbehörde, das Land oder die ÖBB-Infrastruktur zuständig.

  • Was kann eine Anschlussstelle beinhalten?

    • Gleisbau
    • Leit- und Sicherungstechnik
    • Oberleitung
    • Energieversorgung
    • Telekom
    • Beleuchtung

Die Einreichung und der Bau der Anschlussbahnanlagen erfolgen durch den AB-Interessenten oder durch die von ihm beauftragten Firmen. Nach Vorliegen der Einreichunterlagen (siehe Formular Ansuchen um Prüfung des Anschlusses) inklusive der vorliegenden behördlichen Genehmigung erfolgt, als Startschuss für die Errichtung, die Bestellung der Anschlussstelle bei der ÖBB-Infrastruktur AG. Die Einreichung sowie der Bau der Anschlussstelle erfolgt durch die ÖBB-Infrastruktur AG. Die Planungen sollen auf jeden Fall in Abstimmung mit den jeweiligen Fachbereichen der ÖBB erfolgen.

  • Infos zu Fördermöglichkeiten

    Für die Anlagen der Anschlussbahn ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine Förderung in Anspruch zu nehmen. Sie erhalten auf der Webseite der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH (SCHIG) aktuelle Informationen zur Anschlussbahn- und Terminalförderung (ATF).

2. Schritt: Die Errichtung

Nach Abschluss der Bauplanung (siehe Schritt 1) stellt das AB-Unternehmen einen Antrag auf Baugenehmigung seiner Anschlussbahn bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Wird die Genehmigung erteilt, kann mit dem Bau begonnen werden. Der Bau der Anschlussbahn liegt in der Verantwortung des AB-Unternehmens. Der Bau der Anschlussstelle erfolgt durch die ÖBB Infrastruktur AG. Der für das Bauvorhaben zuständige Baumanager der ÖBB-Infrastruktur AG ist hierfür der Ansprechpartner für das AB-Unternehmen. Die Durchführung beider Bauvorhaben erfolgt in Koordination beider Baummanager.

3. Schritt: Der Betrieb

Nach Fertigstellung der Anschlussstelle erfolgt die Abnahme gemäß Eisenbahngesetz § 19 durch eine zertifizierte, im Verzeichnis des Eisenbahngesetzes (EisbG) 1957 geführte § 40 Person. Die Abnahme der hinter der Anschlussstelle erfolgten Baumaßnahmen wird durch das Anschlussbahn-Unternehmen veranlasst. Diese hat ebenfalls im Sinne des § 19 EisbG 1957 idgF zu erfolgen. Vor Inbetriebnahme der AB wird zwischen der ÖBB-Infrastruktur AG und dem AB-Unternehmen der Infrastrukturanschlussbahnvertrag (IAV) geschlossen. Die für den Betrieb erforderliche Bedienungsanweisung wird gemeinsam vom EVU und dem AB-Unternehmen erstellt. Grundlage dafür ist der Bedienvertrag zwischen EVU und AB-Unternehmer.