Sie wollen bauen?

Anrainer Service Bauvorhaben ist die Kontaktstelle für Ihr Bauvorhaben im Anrainerbereich der ÖBB-Infrastruktur. Hier finden Sie wichtige und nützliche Informationen zu Gesetzen sowie Vorschriften, die Sie für die Errichtung von Anlagen und Vornahme von Handlungen (z. B. Durchführung von Bautätigkeiten) im Nahbereich von Eisenbahnanlagen zu beachten haben.

Baggerarbeiten

Bauen im Nahbereich der Eisenbahn

Anrainerbestimmungen

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Eisenbahngesetz aus 1957 i.d.g.F, im Folgenden als EisbG abgekürzt.
Im Wesentlichen gilt: Bauverbotsbereich, Gefährdungsbereich
 
Der Bauverbotsbereich § 42 EisbG
Der Bauverbotsbereich ist ein Zwölf-Meter-Bereich gemessen von der äußersten Gleisachse bzw. in Bahnhofsbereichen von der Bahnhofsgrenze.
Hier ist die Errichtung von bahnfremden Anlagen nur dann zulässig, wenn zwischen dem Bauwerber und dem Eisenbahnunternehmen Einigung erzielt wird, bzw. die zuständige Eisenbahnbehörde eine entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt hat.
Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass mit der Herstellung der gegenständlichen Anlage erst nach Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen bzw. Vorlage der Ausnahmebewilligung begonnen werden darf und diese keinesfalls andere notwendige behördliche Genehmigungen ersetzt!

Der Gefährdungsbereich § 43 EisbG
Dieser Bereich ist im Gegensatz zum Bauverbotsbereich grundsätzlich nicht metermäßig begrenzt.
Ausnahme: Bei Hochspannungsleitungen beträgt, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 des § 43, der Gefährdungsbereich, wenn sie Freileitungen sind, in der Regel je fünfundzwanzig Meter, wenn sie verkabelt sind, in der Regel je fünf Meter beiderseits der Leitungsachse.
In diesem Bereich sind die Vornahme von Handlungen und die Errichtung von Anlagen verboten, wenn dadurch die sichere und regelmäßige Betriebsführung der Eisenbahn gefährdet wird.
Eine Bewilligung durch die zuständige Eisenbahnbehörde bzw. Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen ist nur insofern möglich, wenn durch entsprechende Vorkehrungen eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann.
Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass mit der Herstellung der gegenständlichen Anlage erst nach Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen bzw. Vorlage der Ausnahmebewilligung begonnen werden darf und diese keinesfalls andere notwendige behördliche Genehmigungen ersetzt!

Hinweis: Das Betreten von Eisenbahnanlagen ist, mit Ausnahme der hierfür bestimmten Stellen, nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte gestattet (lt §47 Abs1 EisbG).