Genehmigung
Schienenfahrzeuge, welche gemäß § 36 (4) bzw. § 110 (7) EisbG eingesetzt werden sollen und keine Genehmigung für das Inverkehrbringen bzw. Bauartgenehmigung für die Inbetriebnahme besitzen, benötigen eine Genehmigung von der ÖBB-Infrastruktur AG.
Dies gilt für folgende Fahrten:
- Außerhalb des allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehrs stattfindende Überstellungsfahrten, Probefahrten oder Messfahrten mit Schienenfahrzeugen
- Überstellungsfahrten, Probefahrten oder Messfahrten mit Schienenfahrzeugen, die für den Export bestimmt sind und für die keine Bauartgenehmigung und Betriebsbewilligung/Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt werden soll
- Ausbildungsfahrten für Eisenbahnbedienstete mit Schienenfahrzeugen, für die die Erteilung einer Bauartgenehmigung oder Betriebsbewilligung/Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragt ist und nur auf solchen Eisenbahnen, auf denen sie antragsgemäß betrieben werden sollen
- Vereinzelt stattfindende Fahrten mit Schienenfahrzeugen, deren Verfügungsberechtigte ihren Hauptwohnsitz (Sitz) in einem anderen Staat haben und diese Schienenfahrzeuge in diesem Staat behördlich zugelassen sind, zum Zweck der Gleis-Instandhaltung.
Andere in §§ 36 Abs. 4 und 110 Abs. 7 genannte Fahrten werden als außergewöhnliche Sendung behandelt.
Dem Antrag auf „Genehmigung für bestimmte Fahrten gem. §§ 36 Abs. 4 bzw. 110 Abs. 7 EisbG“ ist jedenfalls beizulegen:
- Datenblatt für Schienenfahrzeuge (Formblatt der ÖBB-Infrastruktur AG)
- Typenplan (Grundriss, Aufriss, Seitenriss)
- Bei Probefahrten genaue Beschreibung des Zwecks und Szenarien