Ihr Bauvorhaben größeren Umfanges, Großprojekte

Um eine eisenbahnfachliche Beurteilung Ihres Vorhabens durchführen zu können, sind nachstehende Unterlagen dem Ansuchen in 3-facher Ausfertigung sowie einmal in digitaler Form (*.PDF; CAD-Plan) beizulegen.

Betonarbeiten auf einer Baustelle

Erforderliche Unterlagen

Um Ihnen unnötigen Mehraufwand zu ersparen, bitten wir Sie um frühzeitige Kontaktaufnahme. Wenn Sie in Ihren Planungen vorgegebene Eckdaten berücksichtigen und Ihr Projekt im Vorfeld absprechen wollen, finden Sie unter Kontakt Anrainer Service Bauvorhaben einen Ansprechpartner.

Sämtliche Unterlagen müssen vom Bauwerber unterschrieben sein. Vorhabensabhängig kann sich das Erfordernis weiterer Unterlagen ergeben.

  • Lageplan (Grundriss) im Maßstab nicht kleiner als 1:1000, aus dem ersichtlich sein muss
    • Anfangs- und Endpunkt der betroffenen ÖBB-Infrastruktur-Strecke
    • Kilometrische Lage (Strecken-km der ÖBB-Infrastruktur-Strecke)
    • Gleisachsen und Abstand zur nächsten Gleisachse
    • Nordpfeil
    • Bahngrundgrenze – braun eingezeichnet
    • Geplantes Projekt – rot eingezeichnet
    • Katastralgemeinde
    • Betroffene ÖBB-Parzelle (Grundstücksverzeichnis)
  • Technischer Bericht (Baubeschreibung) bezogen auf den Gefährdungs- und Bauverbotsbereich der Eisenbahnanlage
  • Ansichten, Schnitte, Profile
  • Digitalfoto (wenn vorhanden)

Unvollständige Einreichunterlagen werden an den Bauwerber zur Vervollständigung zurückgegeben, wodurch die Abwicklung des Prüfverfahrens unterbrochen wird.

Die Vergütung für die Projektüberprüfung und Ausfertigung der Einigung gemäß § 42 (3) EisbG erfolgt nach den jeweils gültigen Kostensätzen.

Wichtig für Ihr Bauvorhaben

Sämtliche Unterlagen müssen vom Bauwerber unterschrieben sein. Vorhabens abhängig kann sich das Erfordernis weiterer Unterlagen ergeben. Die Vergütung für die Projektüberprüfung und Ausfertigung der Einigung gemäß § 42 (3) EisbG erfolgt nach den jeweils gültigen Kostensätzen.

Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass mit der Herstellung der gegenständlichen Anlage erst nach rechtskräftiger Fertigung der eisenbahnrechtlichen Zustimmung gem. § 42 (3) Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) durch die ÖBB-Infrastruktur AG – Streckenmanagement und Anlagenentwicklung begonnen werden darf und diese keinesfalls andere notwendige behördliche Genehmigungen ersetzt!

Betreffend Örtlichkeit sind wir gerne bereit Ihnen Hilfestellung anzubieten, näheres hier unter Kontakt.