Wann ist ein Arbeitsübereinkommen zu schließen?
Grundsätzlich bei Arbeiten auf Bahngrund der ÖBB-Infrastruktur oder wenn die Art und Weise der Bauausführung eine Gefährdung oder Beeinträchtigung ergeben (z.B. Aufstellung von Kränen, Hebezeugen, Antennen und dergleichen). Alle Arbeiten im Nahbereich der Eisenbahn dürfen erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der ÖBB-Infrastruktur AG erfolgen.
Benötigte Unterlagen für den Abschluss eines Arbeitsübereinkommens
- Die beidseits gefertigte Einverständniserklärung
- bzw. der Bezug zu einem bereits bestehenden Vertrag
- Das vollständig ausgefüllte „Ansuchen Arbeitsübereinkommen“
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihr Ansuchen nur bei vollständig ausgefüllten Unterlagen bearbeitet werden kann.
Entsprechend den erforderlichen betrieblichen Maßnahmen (z. B. Eintakten von Gleissperren) können mehrwöchige Vorlaufzeiten erforderlich sein. Details entnehmen Sie dem „Merkblatt Arbeitsübereinkommen“.
Die Festlegung von Terminen erfolgt spätestens beim Ortsaugenschein für die einzelnen Arbeiten.
Mit den Arbeiten darf erst nach gegenseitiger Unterfertigung des Arbeitsübereinkommens begonnen werden.
Informationen und Ansprechpartner:innen für Ansuchen Arbeitsübereinkommen
Sie haben die nötigen Unterlagen für Ihr Vorhaben und wollen einen Termin mit den zuständigen Stellen vereinbaren? Den Link zu Ihrem Ansuchenformular und die örtlich zuständige ÖBB-Infrastruktur-Stelle finden Sie hier.
Info zur Nutzung der Kartenansicht
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