Erforderliche Unterlagen
Sämtliche Unterlagen müssen vom Bauwerber unterschrieben sein. Vorhabensabhängig kann sich das Erfordernis weiterer Unterlagen ergeben.
- Lageplan (Grundriss) im Maßstab nicht kleiner als 1:1000, aus dem ersichtlich sein muss
- Anfangs- und Endpunkt der betroffenen ÖBB-Infrastruktur-Strecke
- Kilometrische Lage (Strecken-km der ÖBB-Infrastruktur-Strecke)
- Gleisachsen und Abstand zur nächsten Gleisachse
- Nordpfeil
- Bahngrundgrenze – braun eingezeichnet
- Geplantes Projekt – rot eingezeichnet
- Katastralgemeinde
- Betroffene ÖBB-Parzelle (Grundstücksverzeichnis)
- Technischer Bericht (Baubeschreibung) bezogen auf den Gefährdungs- und Bauverbotsbereich der Eisenbahnanlage
- Ansichten, Schnitte, Profile, Angaben der Verlegung (Tiefe in Bezug auf Schwellenoberkante)
- Angaben der querenden Medien (Wasser, Gas, etc.) sowie deren Anzahl
- Digitalfoto (wenn vorhanden)
- Bei Leitungsunterquerungen sind zusätzlich erforderlich:
- Maßnahmenplan gemäß Regelwerk 09.09
- Angaben zum gewählten grabenlosen Verfahren zur Herstellung der Leitungsunterquerung
- Eine geeignete, objektspezifische Aussage über den Baugrund und Prognose der zu erwartenden Oberflächensetzungen bzw. Hebungen inklusive zeitlichen Verlaufs gemäß Regelwerk 09.09.
- Angaben zur Überdeckungshöhe
- Nachweis, dass Mindestwerte entsprechend Regelwerk 09.09 eingehalten werden
- Lage der Start- und Zielgrube (Entfernung zum nächstliegenden Gleis, Tiefe, Länge, Breite).
Unvollständige Einreichunterlagen werden an den Bauwerber zur Vervollständigung zurückgegeben, wodurch die Abwicklung des Prüfverfahrens unterbrochen wird.
Bei der Errichtung von Leitungsunterquerungen ist das „Regelwerk 09.09 Rohrdurchlässe und Leitungsquerungen inkl. Vorgaben für grabenlose Verfahren“ (im Weiteren kurz „Regelwerk 09.09“ genannt) einzuhalten! Dieses Regelwerk ist unter „Dokumente und Links“ aufrufbar.
Die Vergütung für die Projektüberprüfung und Ausfertigung der Einigung gemäß § 42 (3) EisbG erfolgt nach den jeweils gültigen Kostensätzen.
Wichtig für Ihr Bauvorhaben
Sämtliche Unterlagen müssen vom Bauwerber unterschrieben sein. Vorhabens abhängig kann sich das Erfordernis weiterer Unterlagen ergeben. Die Vergütung für die Projektüberprüfung und Ausfertigung der Einigung gemäß § 42 (3) EisbG erfolgt nach den jeweils gültigen Kostensätzen.
Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass mit der Herstellung der gegenständlichen Anlage erst nach rechtskräftiger Fertigung der eisenbahnrechtlichen Zustimmung gem. § 42 (3) Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) durch die ÖBB-Infrastruktur AG – Streckenmanagement und Anlagenentwicklung begonnen werden darf und diese keinesfalls andere notwendige behördliche Genehmigungen ersetzt!
Betreffend Örtlichkeit sind wir gerne bereit Ihnen Hilfestellung anzubieten, näheres hier unter Kontakt.