Zielgruppe
Personen für den Einsatz als Sicherungsposten (gemäß § 29 ff EisbAV) und für die Tätigkeit Sicherung von Eisenbahnkreuzungen gemäß EisbEPV.
Lernziele
- Selbständiges richtiges Verhalten im Gefahrenraum von Gleisanlagen
- Selbständige Dienstleistung in der Funktion Sicherungsposten
- Arbeitnehmer:innenschutz für Sicherungsposten
- Sicherung von Eisenbahnkreuzungen im Regelfall und Störfall durch Bewachung
- Sicherung von Eisenbahnkreuzungen durch Bewachung oder Bewachung von Eisenbahnkreuzungen im Störungsfall
- Bedienung sicherungstechnischer Einrichtungen bei Eisenbahnkreuzungen bei Bewachung im Störungsfall
Inhalte
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Allgemeine Fachkenntnisse
Sicherungsposten (Anhang 1 EisbAV)
- Verhalten im Gefahrenraum von Gleisen (Bedeutung der Signale, etc.)
- Gestaltung der Bahnanlagen
- Grundlagen der Betriebsabwicklung: Organisation des Eisenbahnbetriebs
- Arbeitnehmer:innenschutzvorschriften für Sicherungsposten
- Betriebsvorschriften für Sicherungsposten einschließlich Signalvorschriften
Sicherung von Eisenbahnkreuzungen (EisbEPV)
- Allgemeine Grundlagen: Bahnanlagen, Blockstellen, Zugfolgestellen, Richtung, Gleis Wechselbetrieb, Fahrzeuge, Gesprächsabwicklung
- Betriebliche Bestimmungen zu Funk- und Fernsprecheinrichtungen: Verständigungsarten, Gesprächsabwicklung
- Sicherung von Eisenbahnkreuzungen durch Bewachung oder Bewachung von Eisenbahnkreuzungen im Störungsfall: Signalmittel und Dienstbehelfe, An- und Abmeldung, Führen betrieblicher Unterlagen, Zeichengebung
- Betriebsabwicklung: Zugmeldeverfahren, Vorausmeldung, völlig gestörte Verständigung, Vollständigkeit des Zuges, Nebenfahrten, Zugbeobachtung
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Besondere Fachkenntnisse
- 30.01. DV V3 i.d.g.F. gemäß Zuordnung „Bew. von EK“ (Bewachung von Eisenbahnkreuzungen), inkludiert auch die „allgemeinen“ Fachkenntnisse
- 30.02. Signalbuch i.d.g.F. gemäß der Zuordnung "Bew. von EK“, inkludiert auch die „allgemeinen“ Fachkenntnisse
- 30.03. ZSB i.d.g.F. gemäß der Zuordnung „Bew. von EK“, inkludiert auch die „allgemeinen“ Fachkenntnisse
- 30.04. Dienstanweisung (auch im Sinne der EisbVO 2003) i.d.g.F. gemäß der Zuordnung „Bew. von EK“, inkludiert auch die „allgemeinen" Fachkenntnisse
- 30.05. Anweisungen der Betriebsleitung i.d.g.F. gemäß der Zuordnung „Bew. von EK“, inkludiert auch die „allgemeinen“ Fachkenntnisse
- 30.06. Zusammenstellung betrieblicher Erläuterungen i.d.g.F. gemäß der Zuordnung „Bew. von EK“, inkludiert auch die „allgemeinen“ Fachkenntnisse
- Bedienung Ortsschalterbetrieb
- Störungen, Beschädigungen und Fehlen von Sicherungseinrichtungen an EK
- Außerbetriebnahme von EK
- Gefahrgutgrundschulung (RID)
Arbeitsformen
- Theoretischer Gruppenunterricht
- Gruppenarbeiten
- Vortrag mit praktischen Beispielen
- Schulungen auf Systemen und im Gefahrenraum von Gleisen
Anmerkung
Für die Ausübung ist die Eignung gemäß § 2 EisbEPV zu beachten. Die alleinige selbständige Dienstleistung als Sicherungsposten/für die Tätigkeit Sicherung von Eisenbahnkreuzungen (EK) darf erst nach mindestens zweiwöchiger Einsatzzeit unter Aufsicht eines erfahrenen Sicherungspostens/einer erfahrenen Person in der Tätigkeit Sicherung von EK erfolgen.
Voraussetzungen
- Die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift
- Ausbildung zur besonderen Erlaubnis zum Betreten von Eisenbahnanlagen gemäß EisbSV § 4 (1)
- Mindestens sechsmonatige durchgehende nachgewiesene Tätigkeit im Gefahrenraum von Gleisanlagen, die dem Infrastrukturbetreiber ÖBB-Infrastruktur AG gleichgehalten sind
Abschluss
- Teilnahmebestätigung
- Prüfung
Eine Prüfung gemäß § 131 (4) EisbBBV sowie eine mündliche und praktische Prüfung gemäß EisbEPV werden bei Bedarf angeboten und sind bei der Bestellung gesondert zu vereinbaren.