Zielgruppe
Personen für den Einsatz als Sicherungsaufsicht gemäß §§ 27, 28 EisbAV und für die Tätigkeit Betriebskoordination gemäß EisbEPV.
Lernziele
- Selbständige Dienstleistung als Sicherungsaufsicht
- Arbeitnehmer:innenschutz für Sicherungsaufsicht
- An- und Abmelden von Arbeiten
- Koordination von betrieblichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebs bei Arbeiten
- Mündliche, fernmündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Personen
Inhalte
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Allgemeine Fachkenntnisse
Sicherungsaufsicht (Anhang 2 EisbAV)
- Arbeitnehmer:innenschutz für Sicherungsaufsicht
- Betriebsvorschriften für Sicherungsaufsicht einschließlich Signalvorschriften
- Eisenbahntechnik: Bautechnik, Maschinentechnik, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik
Betriebskoordination (EisbEPV)
- Allgemeine Regeln der Betriebsabwicklung und Regeln der Betriebsabwicklung im Gleisbereich
- Bezeichnungen von Gleisen, Weichen, Bahnsteigen und Signalen
- Vertiefende Kenntnisse der betrieblichen Kommunikation und Kommunikationsmittel
- Signale
- Grundlagen zum Betriebs- und Notfallmanagement
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Besondere Fachkenntnisse
- 30.01. DV V3 i.d.g.F. gemäß der Zuordnung „AdB“ (Aufsichtsorgan des Bahnbetreibers), inkludiert auch die „allgemeinen“ Fachkenntnisse
- 30.02. Signalbuch i.d.g.F. gemäß der Zuordnung „AdB“, inkludiert auch die „allgemeinen“ Fachkenntnisse
- 30.03. ZSB i.d.g.F. gemäß der Zuordnung „AdB“, inkludiert auch die „allgemeinen“ Fachkenntnisse
- 30.04. Dienstanweisung (auch im Sinne der EisbVO 2003) i.d.g.F. gemäß der Zuordnung „AdB“, inkludiert auch die „allgemeinen“ Fachkenntnisse
- 30.05. Anweisungen der Betriebsleitung i.d.g.F. gemäß der Zuordnung „AdB“, inkludiert auch die „allgemeinen“ Fachkenntnisse
- 30.06. Zusammenstellung betrieblicher Erläuterungen i.d.g.F. gemäß der Zuordnung „AdB“, inkludiert auch die „allgemeinen“ Fachkenntnisse
- Gefahrgutgrundschulung (RID)
Arbeitsformen
- Theoretischer Gruppenunterricht
- Gruppenarbeiten
- Vortrag mit praktischen Beispielen
- Schulungen auf Systemen und im Gefahrenraum von Gleisen
Anmerkung
Für die Ausübung ist die Eignung gemäß § 2 EisbEPV zu beachten. Die alleinige selbständige Dienstleistung als Sicherungsaufsicht/für die Tätigkeit Betriebskoordination darf erst nach mindestens zweiwöchiger Einsatzzeit unter Aufsicht einer erfahrenen Sicherungsaufsicht/einer erfahrenen Person in der Tätigkeit Betriebskoordination erfolgen.
Voraussetzungen
Die erfolgreich abgeschlossene Prüfung Sicherungsposten gemäß § 29 ff EisbAV Bewacher von Eisenbahnkreuzungen. Für die Funktion Sicherungsaufsicht ist eine praktische Verwendung von mindestens 500 Stunden im Rahmen von Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen, davon mindestens 50 Stunden als Sicherungsposten erforderlich.
Abschluss
- Teilnahmebestätigung
- Prüfung
Eine Prüfung gemäß § 131 (4) EisbBBV sowie eine mündliche und praktische Prüfung gemäß EisbEPV werden bei Bedarf angeboten und sind bei der Bestellung gesondert zu vereinbaren.